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003_fernmeldegeheimnis.html.orig
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1999-04-05
|
2KB
|
38 lines
<h1>Fernmeldegeheimis ?</h1>
<h2>Datenaufzeichnung bei Mobiltelefonen</h2>
Daten, die bei einem Autotelefon automatisch von Telekom aufgezeichnet
werden, dürfen in einem Strafprozess als Beweismittel verwendet
werden. Dieses Urteil fällte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe
gegen einen Angeklagten, der sein Autotelefon zur Anbahnung von
Straftaten benutzt hatte. Die Strafkammer eines Landgerichts hatte von
Telekom Auskunft über die Verbindungsdaten zu Telefongesprächen
des Angeklagten verlangt, weil das Gericht feststellen wollte, von wo
aus der Angeklagte zur jeweiligen Tatzeit telefonierte. Das
Landgericht verwertete lediglich Datum, Uhrzeit und die Angabe der
jeweiliegen Funkvermittlungsstelle, nicht jedoch die Rufnummern der
Teilnehmer. Der Bundesgerichtshof stufte dies als zulässigen
Eingriff in das Fernmeldegeheimnis ein.<br>
Soweit für die Aufzeichnung von Telekom eine besondere gesetzliche
Grundlage erforderlich sei, müssten die Aufzeichnungen im Interesse
des Fernmeldeverkehrs bis zur Neuregelung der gesetzlichen
Ermächtigungen zur Datenerhebung aufgenommen werden. Eine
Telefonüberwachung, wie sie nach der Strafprozessordnung nur bei
Verdacht auf bestimmte Straftaten erlaubt ist, liegt nach Auffassung
der Bundesrichter bei der Datenverwertung nicht vor, weil sich die
Auskünfte auf die Vergangenheit bezogen, nicht aber auf den
laufenden Telefonverkehr. (AZ BGH 5 StR 394/92)
<p>
[Quelle: vision No. 2 März 1993, Zeitschrift für Führungskräfte
der Telekom, ISSN 0941-5556, Herausgeber: Generaldirektion Telekom,
Geschäftsbereich Presse und Öffentlichkeitsarbeit,
Postfach 2000,
D-W-5300 Bonn 1]
<p>
Autor: MOBILTEL.D43 LS16
<p>